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Der Staatsanwalt bzw. das Gericht (→ BMJ) können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit, deren Dauer ein bis zwei Jahre beträgt, vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Auch sollte der Täter sich bemühen, den beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen.
Nähere Informationen zur "bedingten Strafnachsicht" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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