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Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.
Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte Gewerbe (→ USP) als auch für freie Gewerbe (→ USP).
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