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Grundsätzlich ist der Pensionsversicherungsträger, von dem Sie Ihre Pension beziehen, unverzüglich über eine Namensänderung zu informieren.
innerhalb von zwei Wochen nach der Namensänderung
der zuständige Pensionsversicherungsträger:
Die Bekanntgabe des neuen Namens erfolgt grundsätzlich formlos. Sie können die Änderung schriftlich, persönlich, per E-Mail oder telefonisch bekannt geben.
Wenn Sie die Namensänderung telefonisch bekannt geben, lassen Sie sich unbedingt den Namen der bearbeitenden Person geben, damit im Nachhinein nachvollziehbar ist, dass Sie die Namensänderung ordnungsgemäß gemeldet haben.
Ihr Pensionsversicherungsträger wird genau überprüfen, ob Ihre Namensänderung bzw. Änderung des Familienstandes (z.B. durch Heirat, Scheidung) Auswirkungen auf Ihren Pensionsbezug hat, und Sie individuell darüber informieren.
Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Pensionsversicherungsträger fallen keine Gebühren an.
das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)
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