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Diese Konkurseröffnung erfolgt bei Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die Schuldnerin/den Schuldner. Dieser Kostenvorschuss muss zumindest die Anlaufkosten des Konkursverfahrens abdecken und ist bei Antragstellung zu bezahlen.
Bei den meisten Bezirksgerichten kann der Konkursantrag mit Kostenvorschuss nach telefonischer Voranmeldung mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Das Bezirksgericht (→ BMJ) des Wohnsitzes der Schuldnerin/des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung
Formular "Vermögensverzeichnis nach § 185 IO"
Die Anlaufkosten der Schuldnerin/des Schuldners können zwischen 100 Euro und 1.000 Euro betragen. Die Mindestentlohnung der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters beläuft sich auf 1.000 Euro.
Wenn der Kostenvorschuss nicht bezahlt werden kann, ist es ratsam, die Unterstützung einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch zu nehmen!
Insolvenzordnung (IO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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