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Spätestens vor Ablauf eines Jahres müssen die hinterlegten Kennzeichentafeln wieder abgeholt werden. Sie können auch eine neuerliche Hinterlegung beantragen.
Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung wieder ausgefolgt werden, wenn zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt ist.
Erst wenn die Kennzeichentafeln mindestens 45 Tage hinterlegt wurden, ist für den Hinterlegungszeitraum keine motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten.
Wird die Jahresfrist überschritten und auch keine Verlängerung beantragt, erlischt die Kfz-Zulassung.
Jene Zulassungsstelle (→ VVO), bei der die Kennzeichentafeln hinterlegt wurden
Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an die Zulassungsstelle, bei der die Kennzeichentafeln hinterlegt wurden. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen werden Ihnen die Kennzeichentafeln ausgefolgt.
Für die Ausfolgung hinterlegter Kennzeichentafeln fallen keine Gebühren an.
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